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   BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B   

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BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B (https://dejure.org/2008,49493)
BSG, Entscheidung vom 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B (https://dejure.org/2008,49493)
BSG, Entscheidung vom 02. Oktober 2008 - B 5 R 201/07 B (https://dejure.org/2008,49493)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Konstanz - S 4 RJ 618/02
  • LSG Baden-Württemberg - L 11 R 1935/05
  • BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).

    Diese Umstände müssen dargelegt werden, was nur auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung und in Auseinandersetzung mit ihr möglich ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 71).

    Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakter Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu in Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 72 f mwN).

    Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage stellt, was nicht der Fall ist, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt haben sollte (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 73 mwN).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B
    Sie macht geltend, das Berufungsgericht sei von der Entscheidung des BVerfG FamRZ 2002, 527 ff abgewichen, nach der "Haushaltsführung und Erziehung der Kinder und die Erzielung der zum Lebensunterhalt erforderlichen Barmittel - mit anderen Worten die versicherungspflichtige Erwerbsfähigkeit - grundsätzlich gleichwertig" seien.
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 02.10.2008 - B 5 R 201/07 B
    Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht bzw das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8; s hierzu auch Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 117 mwN).
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